Ab dem Jahr 2024 werden neue Vorschriften für den Bau und die Wartung von Heizungsanlagen in Kraft treten. Die Bundesregierung hat nun weitere Einzelheiten bekannt gegeben, die Ausnahmeregelungen, Übergangsfristen und finanzielle Unterstützung beinhalten. Eine verpflichtende Austauschregelung wird jedoch nicht eingeführt. Diese Entscheidung soll den betroffenen Hausbesitzern und Unternehmen entgegenkommen, die sich aufgrund der neuen Vorschriften Sorgen um hohe Kosten und den Zeitaufwand gemacht haben. Die Bundesregierung hat somit eine vernünftige und realistische Lösung gefunden, die den Bedürfnissen der Bürger und der Wirtschaft gerecht wird.
Bundesregierung macht Kompromiss
Die Bundesregierung hat sich auf einen Kompromiss bezüglich fossiler Heizungen geeinigt, der auf eine Austauschpflicht für bestehende Öl- und Gasheizungen verzichtet. Wie aus Kreisen des Bundeswirtschaftsministeriums verlautet, soll ab 2024 für neu eingebaute Heizungen eine Betriebsverpflichtung von 65 Prozent erneuerbarer Energien gelten. Allerdings sind Ausnahmen, Übergangsfristen und eine umfassende Förderung geplant, um den Umstieg auf erneuerbares Heizen zu erleichtern. Zudem sind Härtefallregelungen vorgesehen, um auch einkommensschwachen Haushalten den Umstieg zu ermöglichen. Das Gebäudeenergiegesetz soll den verbindlichen Umstieg auf erneuerbares Heizen ermöglichen und Planungssicherheit für Haus- und Wohnungseigentümer, Hersteller und Handwerker schaffen. Der Entwurf wird von allen Parteien innerhalb der Koalition unterstützt und wird nun in Anhörungen von Ländern und Verbänden diskutiert.
Umrüstung auch bei Komplettausfall nicht sofort
Gemäß den neuen Vorschlägen soll es erlaubt sein, fossil betriebene Heizungen zu reparieren. Wenn eine Anlage jedoch irreparabel beschädigt ist, dürfen vorübergehend auch Gas- oder Ölkessel installiert werden. Allerdings müssen diese innerhalb von drei Jahren durch moderne Technologie ergänzt werden, um die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Brennstoffen zu erfüllen. Hausbesitzer, die älter als 80 Jahre sind, sollen von der Verpflichtung zur Umrüstung ausgenommen werden. Diese Verpflichtung soll erst greifen, wenn das Haus vererbt oder verkauft wird, und dann wiederum mit einer Übergangsfrist. Außerdem soll es eine Ausnahme geben, wenn der Wert des Gebäudes und die erforderliche Investitionssumme für den Heizungsumstieg nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.